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Montesquieu, Rousseau und Kant – begründeten Menschenrechts-, Rechtsstaats- und Demokratietradition auf:
und verankern sie verfassungsrechtlich. Das Grundgesetz will Konstruktionsprinzipien der Weimarer Verfassung vermeiden, die der Parlamentarische Rat als Fehlentwicklungen betrachtete. So waren Grundrechte in der Weimarer Verfassung nicht grundsätzlich exemiert, also der Staatsgewalt vorgeordnet, sondern wurden – in Form von Abwehrrechten gegen den Staat – als Gewährung des Staates an die Bürger aufgefasst. Die Grundrechte waren durch eine qualifizierte Mehrheit „unabhängig von der Tragweite“, wie der führende Verfassungskommentar formulierte, veränderbar. Zugleich verzichtete die Weimarer Verfassung auf ein unveränderliches Staatsziel, weshalb Kritiker monierten, sie verhalte sich „neutral“ zu jeder beliebigen politischen Zielsetzung. Im Grundgesetz wird demgegenüber die „unantastbare“ Menschenwürde als positiv qualifizierter Grund und Inhalt der Demokratie aufgefasst, der alle weiteren Grundrechte und Einzelgesetze tragen und durchdringen soll. Darum sind die Grundrechte selbst unabdingbar und stehen keiner Mehrheitsentscheidung zur Disposition. Die so verstandene „wehrhafte Demokratie“ soll nicht beliebige politische Ziele erlauben, sondern Parteien und Staatsorganen absolute Grenzen setzen. Diese Auffassung von Demokratie hat sich in den meisten westlich orientierten Staaten der Gegenwart – vor allem in Europa und Nordamerika – durchgesetzt. Sie beansprucht eine allgemeine Wertgrundlage, die Menschenrechte, als Basis aller Rechtsstaatlichkeit. In der UN-Charta werden diese darüberhinaus als universale Basis der Völkerbeziehungen proklamiert. Rechtsstaatliche Demokratie gilt nach westlichem Verständnis daher tendenziell als allgemeingültiges Staatsmodell. Sie unterliegt aber schon innerhalb demokratisch verfasster Gesellschaften wie auch zwischen verschiedenen Völkern, Kulturen und Staatsformen ständiger Neubewertung und Neudefinition. Wenn aber das Grundgesetz keinen Geltungsbereich hat und nicht mehr gilt, dann gilt die Weimarer Verfassung. Jetzt denkt mal über den Text nach. Die dürfen alles. Ein Volk, welches regiert wird von einer Macht, muss die Macht kennen, von der es regiert wird. Das Volk muss diese Macht lenken und kontrollieren (können!). Es muss der Macht in den Arm fallen, wenn sie Verbrechen begeht. Andernfalls wird das Volk zum Mittäter. „Die Grundlage der Demokratie ist die Volkssouveränität und nicht die Herrschaftsgewalt eines obrigkeitlichen Staates”. Nicht der Bürger steht im Gehorsamverhältnis zur Regierung, sondern die Regierung ist dem Bürger im Rahmen der Gesetzte verantwortlich für ihr Handeln. Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, das sie demokratische Rechte missachten.“ Dr. Gustav Heinemann (Bundespräsident 1969-1974) |