Politische Instrumentarien - Grundgesetz Artikel 146 - Selbstverwaltung der Bürger

Der § 146 des Grundgesetzes schafft hier die entsprechende Voraussetzung um die bisherigen politischen Instrumente zu annullieren.

§ 146 GG

„Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage,
an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen
Volke in freier Entscheidung getroffen wird“

Änderung im Bundesgesetzblatt Teil II vom 23.9.1990 Seite 885 ff:

„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit
für das gesamte Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem
eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volke in freier
Entscheidung beschlossen worden ist.“


Hier ist fixiert das dieses Gesetz solange Gültigkeit besitzt bis das Deutsche Volk in freier Wahl eine eigene Verfassung bestimmt. Die Vorbereitungen hierfür laufen auf verschiedenen Ebenen auf Hochtouren. Nicht nur im Hintergrund durch verschiedene Strategien, auch von Seiten der bestehenden Bundesregierung über die Installation der europäischen Verfassung. Letzteres kann keine Gültigkeit besitzen, da es sich dabei nicht um eine vom Volk bestimmte Verfassung in freier Wahl handeln kann. Zu dem kann die Orientierung der Bundesregierung auf keinem Fall für die Rehabilitierung der bisherigen Wege Maßnahmen ergreifen, da alle Mitglieder sich ausschließlich auf der Gehaltsliste der bestehenden Machinstrumente befinden.

Aufgeweckte Bürger haben diesen Zustand erkannt. In vermehrtem Maße steigen sie aus dem bestehenden System aus und werden dabei zunehmend von den Behörden drangsaliert. Gleichzeitig werden ihnen die wirtschaftlichen Kanäle, wie Bankkonten gesperrt.
Es ist zwingend Notwendig für diese Menschen ein Auffangbecken in Form von einer Auffanggesellschaft zu gestalten. Diese Gesellschaft trägt ebenfalls für die Konvertierung der Systeme Sorge. Alle Aussteiger können hier zusammengefasst und ihnen neue Konten eingerichtet werden. Diese Konten und Leistungen können über eine Verwaltungsgebühr in angemessenen Rahmen finanziert und gedeckt werden. Da für diese Menschen die herkömmliche Steuerlast entfällt wird sie dieser Weg zusätzlich erheblich entlasten können. Durch die Vielzahl der Aussteiger kann hier auf schnellsten wegen ein funktionierenden Verwaltungsapparat entstehen, der in der Lage sein wird nach den neuen Ausrichtungen zu agieren.
Somit wird einen effektive Grundlage für die bestehenden Verwaltungsapparate geschaffen um das dahinter verborgenen Potential in naher Zukunft überleiten und konvertieren zu können.

Eine entstehende „Neue Verfassung“, muss auf den „Schutz der organischen Strukturen“ zwingend ausgerichtet werden. Des Weiteren sollte auf die Einrichtung politischer Ämter im herkömmlichen Stil vollends verzichtet werden. Stattdessen müssen die Führungspersonen aus Menschen bestehen die um die natürliche Gesetzgebungen bis in das kleinste Detail Bescheid wissen. Eine Ethik Kommission oder ein Rat der Weisen ist hier das entscheidende führende Organ.

Es besteht inzwischen eine erste Auffanggesellschaft und es muss überprüft werden in wie weit diese sich in diese Gliederung einbeziehen lässt. Dieses wir bis Mitte Oktober 2007 erfolgt sein.



Wichtiger Hinweis für alle Selbstverwalteten

Immer wieder werden Stimmen laut, die BRD sei erloschen, oder die BRD ist de jure nicht existent. Andere sprechen von einem Illusionsstaat.
Das ist falsch!

Die BRD ist ein, die Menschenrechte verachtendes System, aber keine Illusion!

Die BRD wird auch nicht rechtsunwirksam für diejenigen Deutschen, die sich unter Selbstverwaltung stellen. Die BRD besteht solange weiter, wie sie von der Mehrzahl der Deutschen erduldet wird.
Für den Selbstverwalteten entsteht lediglich eine nicht mehr Zuständigkeit.

Die BRD ist nur ein Verwaltungskonstrukt, wenn auch mit Staatscharakter auf deutschem Boden, allerdings (so die Rechtsprechung der BRD) teilidentisch mit dem Deutschen Reich.
Der Selbstverwaltete ist aufgrund seiner unmittelbaren Reichszugehörigkeit ebenfalls teilidentisch mit dem Deutschen Reich.
Wer aber kann teilidentischer sein, als der unmittelbare Reichszugehörige selbst?
Das haben die BRD sowie alle Selbstverwalteten zu respektieren und zu achten.

Deshalb ist Militanz der falsche Weg.

In keinem Land und in keiner Situation wäre Militanz "gerecht", wenn es Alternativen gäbe, wenn Militanz unverhältnismäßig ist, wenn sie ungeeignet ist, wenn sie provoziert ist,wenn sie nicht sucht nach der politischen Lösung, sondern sich selbst zu ihr (v)erklärt.
Militanz hat ihren Reiz, weil sie so "entschlossen" wirkt, aber die Entschlossenheit, über Leichen zu steigen, das Ziel zu erzwingen "um jeden Preis" - all das entwertet das Ziel schon auf dem Weg.
Auch militanter Widerstand könnte "gerecht" sein, aber nur in Fällen der Vergleichbarkeit mit Notwehr und Nothilfe.

Auch würde sich Militanz oder Verweigerung gegen unser eigenes Volk wenden, denn auch die Deutschen die die BRD noch erdulden sind unser Volk.
Im Gegenzug sind Maßnahmen die sich Seitens der BRD gegen uns - also die Selbstverwalteten - richten, ebenso militant und Menschenrecht verletzend.

Zitat aus der denkwürdigen Rede von Carlo Schmid am 20.10.1948:
„Aber kein Zweifel kann darüber bestehen, dass diese interventionistischen Maßnahmen der Besatzungsmächte vorläufig legal sind, aus dem einen Grunde, dass das deutsche Volk diesen Maßnahmen allgemein Gehorsam leistet. Es liegt hier ein Akt der Unterwerfung vor, – drücken wir es doch aus, wie es ist, eine Art von negativem Plebiszit –, durch das das deutsche Volk zum Ausdruck bringt, dass es für Zeit [Also nicht für immer! Anm. d. Vf.] auf die Geltendmachung seiner Volkssouveränität zu verzichten bereit ist.“ (Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates – in der Beratung zum Grundgesetz – am 20.10.1948, StenBer S 70.)

Jeder Deutsche hat deshalb das Recht, der BRD öffentlich und wirksam die Duldung abzusprechen und sich unter Selbstverwaltung zu stellen.
Was aber ist mit den Deutschen die um diese Möglichkeit nicht wissen, oder diese Zustände einfach als unvorstellbar erachten.
Wir müssen geduldig sein und nichts erzwingen. Wir dürfen nicht kriminalisieren, dürfen aber auch nicht kriminalisiert werden.

Gerade angesichts der heutigen Zeit ist es notwendig – gleich wie Carlo Schmid – mit dem Hinweis auf die de jure durch Intervention zustande gekommene Ordnung – auch auf deren vorläufige faktische Legitimität durch den Mehrheitswillen des Volkes durch Duldung hinzuweisen. Nur so können wir, das Volk, Richter, Rechts- und Staatsanwälte, Politiker und Journalisten auf gleichem Wege in die Zukunft gehen.

Toni Haberschuss



Menschenrechts-, Rechtsstaats- und Demokratietradition


Montesquieu, Rousseau und Kant – begründeten Menschenrechts-, Rechtsstaats- und Demokratietradition auf:

und verankern sie verfassungsrechtlich.

Das Grundgesetz will Konstruktionsprinzipien der Weimarer Verfassung vermeiden, die der Parlamentarische Rat als Fehlentwicklungen betrachtete. So waren Grundrechte in der Weimarer Verfassung nicht grundsätzlich exemiert, also der Staatsgewalt vorgeordnet, sondern wurden – in Form von Abwehrrechten gegen den Staat – als Gewährung des Staates an die Bürger aufgefasst. Die Grundrechte waren durch eine qualifizierte Mehrheit „unabhängig von der Tragweite“, wie der führende Verfassungskommentar formulierte, veränderbar. Zugleich verzichtete die Weimarer Verfassung auf ein unveränderliches Staatsziel, weshalb Kritiker monierten, sie verhalte sich „neutral“ zu jeder beliebigen politischen Zielsetzung. Im Grundgesetz wird demgegenüber die „unantastbare“ Menschenwürde als positiv qualifizierter Grund und Inhalt der Demokratie aufgefasst, der alle weiteren Grundrechte und Einzelgesetze tragen und durchdringen soll. Darum sind die Grundrechte selbst unabdingbar und stehen keiner Mehrheitsentscheidung zur Disposition. Die so verstandene „wehrhafte Demokratie“ soll nicht beliebige politische Ziele erlauben, sondern Parteien und Staatsorganen absolute Grenzen setzen.

Diese Auffassung von Demokratie hat sich in den meisten westlich orientierten Staaten der Gegenwart – vor allem in Europa und Nordamerika – durchgesetzt. Sie beansprucht eine allgemeine Wertgrundlage, die Menschenrechte, als Basis aller Rechtsstaatlichkeit. In der UN-Charta werden diese darüberhinaus als universale Basis der Völkerbeziehungen proklamiert. Rechtsstaatliche Demokratie gilt nach westlichem Verständnis daher tendenziell als allgemeingültiges Staatsmodell. Sie unterliegt aber schon innerhalb demokratisch verfasster Gesellschaften wie auch zwischen verschiedenen Völkern, Kulturen und Staatsformen ständiger Neubewertung und Neudefinition.

Wenn aber das Grundgesetz keinen Geltungsbereich hat und nicht mehr gilt, dann gilt die Weimarer Verfassung. Jetzt denkt mal über den Text nach. Die dürfen alles.


Ein Volk, welches regiert wird von einer Macht, muss die Macht kennen, von der es regiert wird. Das Volk muss diese Macht lenken und kontrollieren (können!). Es muss der Macht in den Arm fallen, wenn sie Verbrechen begeht.  

Andernfalls wird das Volk zum Mittäter.

„Die Grundlage der Demokratie ist die Volkssouveränität und nicht die Herrschaftsgewalt eines obrigkeitlichen Staates”. Nicht der Bürger steht im Gehorsamverhältnis zur Regierung, sondern die Regierung ist dem Bürger im Rahmen der Gesetzte verantwortlich für ihr Handeln. Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, das sie demokratische Rechte missachten.“

Dr. Gustav Heinemann (Bundespräsident 1969-1974)


  

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